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   BVerwG, 13.05.1968 - IV B 192.67   

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https://dejure.org/1968,6914
BVerwG, 13.05.1968 - IV B 192.67 (https://dejure.org/1968,6914)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.1968 - IV B 192.67 (https://dejure.org/1968,6914)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Mai 1968 - IV B 192.67 (https://dejure.org/1968,6914)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rechtswirkungen einer Wohnsiedlungsgenehmigung - Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung eines Wohnbauvorhabens aus einer Wohnsiedlungsgenehmigung - Fristberechnung für die Bindungswirkung einer Wohnsiedlungsgenehmigung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.06.1956 - I C 93.54
    Auszug aus BVerwG, 13.05.1968 - IV B 192.67
    Nach BVerwGE 3, 351 und 10, 202 sei aber unter diesen Umständen eine etwaige Bindung s Wirkung der erteilten Wohnsiedlungsgenehmigung entfallen.

    Die Richtigkeit seiner hierbei zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung dahin, daß die Behörde im späteren Baugenehmigungsverfahren bei einer wesentlichen Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse nicht mehr durch die Wohnsiedlungsgenehmigung gebunden ist, vielmehr die Baugenehmigung lediglich nicht aus Gründen abgelehnt werden kann, die Gegenstand der Prüfung im Wohnsiedlungsverfahren waren, ergibt sich aus den im angefochtenen Urteil ausdrücklich hervorgehobenen Entscheidungen BVerwGE 3, 351 und 10, 202.

  • BVerwG, 04.03.1960 - I C 43.59

    Versagen einer Wohnsiedlungsgenehmigung bei Entgegenstehen eines sonst

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1968 - IV B 192.67
    Nach BVerwGE 3, 351 und 10, 202 sei aber unter diesen Umständen eine etwaige Bindung s Wirkung der erteilten Wohnsiedlungsgenehmigung entfallen.

    Die Richtigkeit seiner hierbei zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung dahin, daß die Behörde im späteren Baugenehmigungsverfahren bei einer wesentlichen Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse nicht mehr durch die Wohnsiedlungsgenehmigung gebunden ist, vielmehr die Baugenehmigung lediglich nicht aus Gründen abgelehnt werden kann, die Gegenstand der Prüfung im Wohnsiedlungsverfahren waren, ergibt sich aus den im angefochtenen Urteil ausdrücklich hervorgehobenen Entscheidungen BVerwGE 3, 351 und 10, 202.

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